AGB


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Zahntechniker-Handwerks

 

1. Allgemeines 

Aufträge zwischen uns (nachstehend Laboratorium) und unseren Auftraggebern für zahntechnische Leistungen werden nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgeführt. Sie gelten, einmal vereinbart, für die gesamte Geschäftsbeziehung. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlungen nicht durch den Auftraggeber, sondern durch Dritte erfolgen sollen und dies so vereinbart ist. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

2. Preise

2.1 Die für die Lieferung maßgeblichen Preise ergeben sich aus der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.2 Kostenvoranschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie beziehen sich auf die am Tag Ihrer Ausstellung maßgebliche Preisliste. Da sie den genauen Endbetrag der Preise nicht berücksichtigen können, sind sie mit einer Toleranz von 10 % des Nettowertes schwankend. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Erweisen sich die Preise um mehr als 10 % vom ursprünglichen Kostenvoranschlag abweichend, so holt das Laboratorium die Zustimmung des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten ein.

2.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Änderungen der gesondert zu berechnenden Materialien (wie z.B. Zähne) oder Preisschwankungen unterliegenden Materialien (z.B. Edelmetall) zu einer Abweichung der Kosten von den vorhergesehenen Kosten führen kann. Das Laboratorium hat hierauf keinen Einfluss. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.

 

3. Lieferzeit, Versand

3.1 Lieferzeiten sind näherungsweise und unverbindlich angegeben.

3.2 Die Lieferung der Leistungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware an einen zuverlässigen Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über.

 

4. Sachmängelhaftung

4.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

4.2 Beanstandungen wird er dem Laboratorium unverzüglich, wenigstens aber innerhalb von 10 Tagen, nach deren Feststellung schriftlich anzeigen. Im Falle von Passungenauigkeiten sind zudem die Erstmodelle sowie neue Modelle bzw. Abformungen beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen.

4.3 Der Auftraggeber hat im Falle berechtigter Beanstandungen das Recht auf Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung. Das Wahlrecht zwischen diesen liegt beim Laboratorium. Scheitert die gewählte Art der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist – wobei 3 Nacherfüllungsversuche als angemessen vereinbart werden – so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

 

5. Schadenersatzansprüche

5.1 Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung des Laboratoriums auf den vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter desLaboratoriums oder seiner Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung wegen nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

5.2 Diese Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsverletzungen.

 

6. Haftung des Auftraggebers
6.1 Das Laboratorium hat keinen Einfluss auf Qualität der vom Auftraggeber übergebenen Modelle, Abformungen und Unterlagen.

Für Fehler in diesen haftet der Auftraggeber. Eine Untersuchungspflicht des Laboratoriums besteht nicht. Erscheinen allerdings Arbeitsunterlagen mangelhaft, so können diese vom Laboratorium unter entsprechendem Hinweis zurückgewiesen werden.

6.2 Der Auftraggeber haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Edelmetall, Zähne, usw.) sowie Zubehörteile (z.B. Fertigteile, Geschiebe, Gelenke, usw.). Misserfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Laboratoriums. Das Laboratorium haftet für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber gelieferten Teile mit der Sorgfalt für eigene Angelegenheiten.

 

7. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehalt

7.1 Rechnungen sind sofort fällig.

7.2 Fällige Zahlungen darf der Auftraggeber nur zurückhalten, wenn der Gegenanspruch, auf den er sein Leistungsverweigerungsrecht stützt, aus dem gleichen Vertragsgegenstand herrührt und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Ein Aufrechnungsrecht des Auftraggebers besteht nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen.

 

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Laboratoriums. Der Auftraggeber verwahrt die Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für das Laboratorium. Der Auftraggeber erhält die Genehmigung, die Ware im regulären

Geschäftsgang zu verarbeiten.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, so ist der Gerichtsstand ebenfalls am Sitz des Laboratoriums. Anderenfalls gilt der allgemeine Gerichtsstand.

 

10. Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Teile. Unwirksame Bestimmungen, so wird bereits jetzt vereinbart, werden durch wirksame ersetzt.